Rechtsanwalt Czabański

Marcin Czabański, Stettin

Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung

 

Die Vorschriften über die Gebühren der Gerichts­voll­zieher (polnisch: Komornik) sind verwirrend.

Grund­sätzlich kann in Polen die Zwangs­voll­streckung aus allen Titeln der Länder der Euro­päischen Union betrie­ben werden. Es genügt die Vorlage einer voll­streck­baren Urkunde und eine beglau­bigte polnische Über­setzung.

Gerichts­entschei­dungen aus anderen Staaten werden erst voll­streckbar, wenn ein Aner­kennungs­verfahren durch­geführt worden ist.

Je nach Art der Vollstreckungs­handlung und der Höhe des Gegen­stands­werts gibt es Mindest- und Höchst­beträge, die sich auf einen Referenz­wert beziehen, das „Durchschnitt­sgehalt“, das jähr­lich neu fest­gestellt wird.

Gewiefte Gerichtsvoll­zieher kassieren stark über­höhte Gebühren, die der Schuld­ner nicht zu tragen hat. Es kann vorkommen, dass ein Gerichts­vollzieher (polnisch: Komornik) gerade so viel herein­holt, wie er selber zu bekommen hat. Aus­länder, die einen Gerichts­vollzieher direkt beauf­tragen, riskieren, über­vorteilt zu werden.

Anwälte mit langer Erfah­rung kennen in allen Gerichts­bezirken einen Komornik, der seriös arbeitet und mit dem sie ange­messene Gebühren vereinbaren können.

Inwieweit die Vollstreckungs­kosten dem Schuld­ner belastet werden können, ist eben­falls Gegenstand unklarer gesetz­licher Regelungen. Wenn Sie einen aus­ländischen Titel haben, sollten Sie sich anwalt­lich beraten lassen. Es kann sein, dass es für Sie günstiger ist, gegen frei­willige Zahlung eines Teil­betrages auf Zwangs­vollstreckung zu verzichten.