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Die Vorschriften über die Gebühren der Gerichtsvollzieher (polnisch: Komornik) sind verwirrend.
Grundsätzlich kann in Polen die Zwangsvollstreckung aus allen Titeln der Länder der Europäischen Union betrieben werden. Es genügt die Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde und eine beglaubigte polnische Übersetzung.
Gerichtsentscheidungen aus anderen Staaten werden erst vollstreckbar, wenn ein Anerkennungsverfahren durchgeführt worden ist.
Je nach Art der Vollstreckungshandlung und der Höhe des Gegenstandswerts gibt es Mindest- und Höchstbeträge, die sich auf einen Referenzwert beziehen, das Durchschnittsgehalt, das jährlich neu festgestellt wird.
Gewiefte Gerichtsvollzieher kassieren stark überhöhte Gebühren, die der Schuldner nicht zu tragen hat. Es kann vorkommen, dass ein Gerichtsvollzieher (polnisch: Komornik) gerade so viel hereinholt, wie er selber zu bekommen hat. Ausländer, die einen Gerichtsvollzieher direkt beauftragen, riskieren, übervorteilt zu werden.
Anwälte mit langer Erfahrung kennen in allen Gerichtsbezirken einen Komornik, der seriös arbeitet und mit dem sie angemessene Gebühren vereinbaren können.
Inwieweit die Vollstreckungskosten dem Schuldner belastet werden können, ist ebenfalls Gegenstand unklarer gesetzlicher Regelungen. Wenn Sie einen ausländischen Titel haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Es kann sein, dass es für Sie günstiger ist, gegen freiwillige Zahlung eines Teilbetrages auf Zwangsvollstreckung zu verzichten.