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In Polen kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn die eheliche Gemeinschaft vollständig und dauerhaft zerrüttet ist, aber nicht, wenn durch die Scheidung das Wohl der gemeinsamen minderjähriger Kinder leiden würde.
„Zerrüttung“ bedeutet das Absterben der gegenseitigen Gefühle der Ehegatten, bedingt durch ein Verhalten oder einen Zustand, der mit der ehelichen Gemeinschaft unvereinbar ist. Man muss zwischen „Zerrüttung“ und „vollständiger, dauerhafter Zerrüttung“ unterscheiden, einmal, weil die Scheidung nur zulässig ist, wenn die Ehe vollständig und dauerhaft zerrüttet ist, zum anderen, um die Schuldfrage lösen zu können.
Eine Ehe ist dann vollständig und dauerhaft zerrüttet, wenn weder physische, noch geistige, noch wirtschaftliche Bindungen bestehen. Bestehen physische Bindungen (Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten) so ist die Ehe niemals zerrüttet. Dagegen ist das Bestehen wirtschaftlicher Bindungen kein Indiz gegen die vollständige, dauerhafte Zerrüttung, zumal diese durch andere, ehefremde, Erwägungen, insbesondere bei ordentlichen Eheleuten, bedingt sein können, so zum Beispiel durch geschäftliche Interessen oder der Kinder wegen.
Die Ehe ist dauerhaft zerrüttet, wenn nach menschlicher Lebenserfahrung eine Rückkehr zur ehelichen Gemeinschaft mit größter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Bei langjähriger Trennung der Eheleute wird eine dauerhafte Zerrüttung vermutet.
Das Gericht soll stets die Dauer der Trennung mit der Dauer der Ehe vergleichen, zumal erfahrungsgemäß bei längerem Bestehen einer Ehe die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass die Eheleute auch nach längerer Trennung wieder die eheliche Lebensgemeinschaft aufnehmen. Die Zerrüttung kann aber auch bei kürzerer Trennung dauerhaft sein, so zum Beispiel wenn sie durch einen Ehebruch oder schwere Verfehlungen verursacht worden ist. Wie das Gericht über diese Frage entscheidet, hängt vom Plädoyer des Anwalts ab. In kaum einem anderen Rechtsgebiet kommt es so sehr auf die Erfahrung des Anwalts an.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Begriff der „vollständigen, dauerhaften Zerrüttung” der ehelichen Gemeinschaft sich mit dem der deutschen Rechtsprechung geläufigen Begriff „unheilbare Zerrüttung“ deckt. Nur ist nach dem polnischen Recht die unheilbare Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft die einzige positive Scheidungsvoraussetzung, genauer, der einzige Scheidungsgrund.
Einzelne Eheverfehlungen oder andere Gründe der Zerrüttung können lediglich als Indizien für die vollständige, dauerhafte Zerrüttung gewertet werden.