Rechtsanwalt Czabański

Marcin Czabański, Stettin

Verkehrsunfall

Was tun bei einem Verkehrsunfall?

 

Der Halter eines Kraftfahr­zeugs haftet gegen­über Insas­sen fremder Fahr­zeuge, Fuß­gängern und Rad­fahrern. Bei Kolli­sionen haftet er den Haltern anderer Kraftfahrzeuge sowie unent­geltlich beför­derten Insas­sen des eigenen Fahrzeugs nur bei Ver­schulden. Der Fahrer (sofern er nicht der Halter ist) behält in diesem Fall auch den Anspruch aus Gefähr­dungs­haftung. Höhere Gewalt oder aus­schließ­liches Verschulden des Geschä­digten oder eines Drit­ten schließen den An­spruch aus Gefähr­dungs­haftung aus, jedoch nicht gegenüber Minder­jährigen und Unzurech­nungs­fähigen. Die Gefähr­dungs­haftung ist unbe­grenzt.

Oft ent­scheiden bei leichten Un­fällen die Poli­zisten vor Ort über die Schuld­frage. Das hat zur Folge, dass ein Unfall­betei­ligter einen Buß­geld­bescheid noch vor Ort bekommt. Soll­te dies ein Aus­länder sein, muss er sofort zahlen. Weigert er sich, wird er die Nacht auf dem Polizei­revier verbringen.

Wird das Buß­geld gezahlt, besteht nur inner­halb von sieben Tagen die Möglichkeit, gegen diese Entschei­dung gericht­lich vorzugehen. Wird diese Frist ver­säumt, kann das erheb­liche Auswir­kungen auf den Schaden­ersatz­prozess haben. Neben dem polizei­lichen Unfall­protokoll werden Zeugen­aussagen protokol­liert, auch Aus­sagen von Fahrzeug­insassen oder Angehö­rigen des Geschä­digten. Im Ausland gefertige Sachver­ständigen­gutach­ten werden in Polen meist anerkannt.

Es gibt einen Garantie­fonds, der Zah­lungen leistet, wenn das schädi­gende Fahr­zeug, der Fahrer oder der Hal­ter nicht fest­stellbar ist, wenn das Fahr­zeug des Schädi­gers nicht versichert oder wenn es gestoh­len ist. Bei Unfäl­len mit einem nicht identifi­zierten Kraftfahr­zeug werden nur Personen­schäden ersetzt. In den übrigen Fäl­len werden Per­sonen-, Sach- und Vermögens­schäden vom Fonds reguliert. Lei­stungen aus einer Kasko­ver­sicherung werden auf den Anspruch ange­rechnet. Ohne einen Anwalt, der die bürokra­tischen Regeln des Fonds kennt, ist es enorm schwierig für Ausländer, vom Fonds Leistungen zu erhalten. Ist die Schuld­frage unge­klärt oder laufen staats­anwalt­liche Ermitt­lungen gegen den bzw. die Schä­diger, kann ein An­walt Ein­blick in die Akten nehmen, was für die Durchsetzung der Schaden­ersatz­forderung hilf­reich ist. Wer seinen Anwalt zu spät ein­schaltet, kann Rechts­nachteile haben, die später teuer werden.

Ist die Haft­pflichtver­sicherung nicht im polizei­lichen Unfall­protokoll benannt, kann man die Daten von der Poli­zei bekommen. Die Poli­zisten am Unfall­ort nennen den Unfall­beteiligten kein Akten­zeichen. Es muss erfragt werden, von welcher Dienst­stelle die Polizei kommt. Da kann die Über­sendung der Unfall­daten beantragt werden. Anwalts­kosten zur Durch­setzung seiner Ansprüche muss der Geschä­digte bei außerge­richtlicher Regu­lierung selber tragen; eine begrenzte Erstat­tungs­pflicht gibt es im Prozess­fall. Die Kosten werden in der Regel dem Geschä­digten unter Zugrunde­legung des Gegen­stands­wertes und des Zeitauf­wands in Rechnung gestellt. Die Gerichts­kosten sind vom Schä­diger zu tragen. Wird ein auslän­discher Anwalt mandatiert, der seiner­seits einen polni­schen Anwalt mandatiert, entstehen Mehrkosten, die der Geschädigte selber tragen muss. Den Ge­richten ist bekannt, dass der polnische Anwalt, der den größten Teil der Arbeit macht, nur einen kleinen Teil der bezahlten Anwaltsgebühren erhält. Es wird gewollt, dass die für die gerichtliche Vertre­tung benötigten An­wälte ein direktes Mandat erhalten.