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Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet gegenüber Insassen fremder Fahrzeuge, Fußgängern und Radfahrern. Bei Kollisionen haftet er den Haltern anderer Kraftfahrzeuge sowie unentgeltlich beförderten Insassen des eigenen Fahrzeugs nur bei Verschulden. Der Fahrer (sofern er nicht der Halter ist) behält in diesem Fall auch den Anspruch aus Gefährdungshaftung. Höhere Gewalt oder ausschließliches Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten schließen den Anspruch aus Gefährdungshaftung aus, jedoch nicht gegenüber Minderjährigen und Unzurechnungsfähigen. Die Gefährdungshaftung ist unbegrenzt.
Oft entscheiden bei leichten Unfällen die Polizisten vor Ort über die Schuldfrage. Das hat zur Folge, dass ein Unfallbeteiligter einen Bußgeldbescheid noch vor Ort bekommt. Sollte dies ein Ausländer sein, muss er sofort zahlen. Weigert er sich, wird er die Nacht auf dem Polizeirevier verbringen.
Wird das Bußgeld gezahlt, besteht nur innerhalb von sieben Tagen die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung gerichtlich vorzugehen. Wird diese Frist versäumt, kann das erhebliche Auswirkungen auf den Schadenersatzprozess haben. Neben dem polizeilichen Unfallprotokoll werden Zeugenaussagen protokolliert, auch Aussagen von Fahrzeuginsassen oder Angehörigen des Geschädigten. Im Ausland gefertige Sachverständigengutachten werden in Polen meist anerkannt.
Es gibt einen Garantie
fonds, der Zahlungen leistet, wenn das schädigende Fahrzeug, der Fahrer oder der Halter nicht feststellbar ist, wenn das Fahrzeug des Schädigers nicht versichert oder wenn es gestohlen ist. Bei Unfällen mit einem nicht identifizierten Kraftfahrzeug werden nur Personenschäden ersetzt. In den übrigen Fällen werden Personen-, Sach- und Vermögensschäden vom Fonds reguliert. Leistungen aus einer Kaskoversicherung werden auf den Anspruch angerechnet. Ohne einen Anwalt, der die bürokratischen Regeln des Fonds kennt, ist es enorm schwierig für Ausländer, vom Fonds Leistungen zu erhalten. Ist die Schuldfrage ungeklärt oder laufen staatsanwaltliche Ermittlungen gegen den bzw. die Schädiger, kann ein Anwalt Einblick in die Akten nehmen, was für die Durchsetzung der Schadenersatzforderung hilfreich ist. Wer seinen Anwalt zu spät einschaltet, kann Rechtsnachteile haben, die später teuer werden.
Ist die Haftpflichtversicherung nicht im polizeilichen Unfallprotokoll benannt, kann man die Daten von der Polizei bekommen. Die Polizisten am Unfallort nennen den Unfallbeteiligten kein Aktenzeichen. Es muss erfragt werden, von welcher Dienststelle die Polizei kommt. Da kann die Übersendung der Unfalldaten beantragt werden. Anwaltskosten zur Durchsetzung seiner Ansprüche muss der Geschädigte bei außergerichtlicher Regulierung selber tragen; eine begrenzte Erstattungspflicht gibt es im Prozessfall. Die Kosten werden in der Regel dem Geschädigten unter Zugrundelegung des Gegenstandswertes und des Zeitaufwands in Rechnung gestellt. Die Gerichtskosten sind vom Schädiger zu tragen. Wird ein ausländischer Anwalt mandatiert, der seinerseits einen polnischen Anwalt mandatiert, entstehen Mehrkosten, die der Geschädigte selber tragen muss. Den Gerichten ist bekannt, dass der polnische Anwalt, der den größten Teil der Arbeit macht, nur einen kleinen Teil der bezahlten Anwaltsgebühren erhält. Es wird gewollt, dass die für die gerichtliche Vertretung benötigten Anwälte ein direktes Mandat erhalten.