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Die Einrede der Verjährung muss im Prozess erhoben werden.
Soweit Gesetze nicht anders bestimmen, beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit des Anspruchs. Hängt die Fälligkeit des Anspruchs von der Vornahme einer bestimmten Handlung durch den Berechtigten ab, beginnt die Verjährungsfrist an dem Tage, an dem der Anspruch fällig werden würde, wenn der Berechtigte die Handlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen hätte.
Bei Ansprüchen auf Unterlassung beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem der Schuldner dem Anspruch nicht Folge geleistet hat.
Bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem der Geschädigte vom Schaden und von der Identität des Schädigers erfahren hat, spätestens nach zehn Jahren, vom Tag des Entstehens des Schadens an gerechnet.
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, auch für Schäden als Folge von Vergehen oder Verbrechen.
Ausnahmen:
Die Verjährungsfristen für Ansprüche des Fiskus sind in der Abgabenordnung bestimmt. In der Regel erlöschen nach 5 Jahren die Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt. Ob wirklich eine fünfjährige Verjährungsfrist vorliegt, hängt von den Umständen ab. Es gibt Ausnahmeregelungen, die die Finanzämter gern anwenden und gegen den Steuerpflichtigen nutzen.
Ausnahmeregelungen beziehen sich auf Straftaten, die im Steuerstrafgesetzbuch als Steuerhinterziehung definiert sind. Zu einer Steuerhinterziehung kann es leicht kommen. Es reicht, dass die Steuerschuld nicht beglichen wird.
Ob man ein Steuervergehen oder Steuerhinterziehung begangen hat, hängt von der Höhe des geschuldeten Betrages ab.
Das Finanzamt entscheidet über Einstufung und Strafmaß. Bei jedem Verstoß, der als Steuervergehen oder als Steuerhinterziehung behandelt wird, gelten unterschiedliche Verjährungsfristen. Wird kein Verfahren eingeleitet, so kann die Tat nach 10 Jahren nicht mehr verfolgt werden. Wird der Fiskus kurz vor dem Ablauf der Verjährungsfrist fündig und wird ein Verfahren wegen der Steuerhinterziehung eingeleitet, verlängert sich die Verjährungsfrist um weitere 10 Jahre.
Die fünfjährige Verjährungsfrist gilt, wenn die Tat mit einer Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren bedroht ist.
Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt, wenn die Tat mit einer Gefängnisstrafe von 3 oder mehr Jahren bedroht ist.
Eine Strafverfolgung ist nur möglich, wenn die Straftat innerhalb 2 Jahren nach ihrer Begehung entdeckt wird.
Die Steuerschuld verjährt in diesem Fall nach 5 Jahren, sofern in dieser Sache keine Pfändung erfolgte und kein gerichtliches Verfahren stattfindet.
Sind Grundstücke, Hypotheken, Grundschulden oder grundstücksgleiche Rechte vom Fiskus gepfändet worden, gilt eine Verjährungsregelung, die hier nicht dargestellt werden kann. Eine Verwertung kann jederzeit erfolgen, um Steuern einzuziehen.
In der Abgabenordnung wurden dem Steuerpflichtigen einige Fallen gestellt, in die Ausländer leicht geraten können,
wenn sie in Polen geschäftlich tätig werden. Ich gehe hier nicht näher darauf ein, weil sie nur einen kleinen Kreis interessieren.
Die Verjährungsfristen werden verlängert, wenn
Finanzverwaltung und Gerichte treffen unterschiedliche Entscheidungen. Das macht die ansonsten höchst profitable Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit in Polen zu einer Art russisches Roulette.