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Das polnische Recht unterscheidet, wie auch das deutsche Recht, bei der Feststellung der Vaterschaft nicht zwischen ehelichen und unehelichen Kindern.
Die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern bestimmen sich nach dem Heimatrecht des Kindes.
Feststellung und Aberkennung der Vater- oder Mutterschaft bestimmen sich nach dem im Zeitpunkt der Geburt des Kindes geltenden Heimatrecht des Kindes. Die (freiwillige) Anerkennung eines Kindes bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Anerkennung geltenden Heimatrecht des Kindes. Die Anerkennung eines ungeborenen Kindes bestimmt sich nach dem Heimatrecht der Mutter. Das kann teuer werden, denn die Gesetze - vielleicht auch die Rechtsprechung - exotischer Staaten müssen ins Polnische übersetzt werden. Wenn dann noch Streit über die Qualität der Übersetzungen oder die Auslegung des ausländischen Rechts entsteht, kann so ein Prozess Jahre dauern.
Prozessrecht: Klagen wegen des Bestreitens der Vaterschaft und auf Nichtigkeitserklärung der Anerkennung eines Kindes sind vor den Rayonsgerichten zu erheben.