Rechtsanwalt Czabański

Marcin Czabański, Stettin

Vaterschaft

Feststellung der Vaterschaft

 

Das polnische Recht unter­scheidet, wie auch das deutsche Recht, bei der Fest­stellung der Vater­schaft nicht zwischen ehe­lichen und unehe­lichen Kindern.

Die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern bestimmen sich nach dem Heimatrecht des Kindes.

Feststellung und Aberkennung der Vater- oder Mutterschaft bestimmen sich nach dem im Zeit­punkt der Geburt des Kindes gel­tenden Heimat­recht des Kindes. Die (frei­willige) Aner­kennung eines Kindes bestimmt sich nach dem im Zeit­punkt der Aner­kennung gelten­den Heimat­recht des Kindes. Die Aner­kennung eines ungebo­renen Kindes bestimmt sich nach dem Heimat­recht der Mutter. Das kann teuer werden, denn die Gesetze - viel­leicht auch die Recht­sprechung - exoti­scher Staaten müssen ins Pol­nische übersetzt werden. Wenn dann noch Streit über die Quali­tät der Über­setzungen oder die Aus­legung des auslän­dischen Rechts ent­steht, kann so ein Prozess Jahre dauern.

Prozessrecht: Klagen wegen des Be­streitens der Vater­schaft und auf Nichtig­keits­erklärung der Aner­kennung eines Kindes sind vor den Rayons­gerichten zu erheben.