Rechtsanwalt Czabański

Marcin Czabański, Stettin

Sorge­recht

Wird eine Ehe geschieden oder ein Ehe­paar durch Urteil getrennt, wird auch über das Sorge­recht entschieden.

 

In der Praxis – man kann schon fast von einer automa­tischen Ent­scheidung sprechen über­tragen die Gerichte das volle Sorge­recht der Mutter, besonders bei kleinen Kin­dern. Solche Entschei­dungen wecken Zweifel daran, ob sie immer dem Kindes­wohl ent­sprechen. Erfahrene Anwälte können durch ihren Vortrag auf das richter­liche Er­messen Ein­fluss ausüben.

Im Urteil regelt das Gericht die elter­lichen Rechte und die Höhe des Beitrags der Ehegatten für Unter­halt und Erzie­hung der Kinder. Das Ge­richt kann die elter­liche Gewalt ent­ziehen, das Ruhen der elter­lichen Gewalt an­ordnen oder diese beschränken.

Es kann auch beiden gemeinsam die elter­liche Gewalt über­lassen, wenn die Bezie­hungen der Eltern zuein­ander und zum Kind die Chance auf harmo­nische Ausübung bieten. Das Gericht kann die Ausübung der elterlichen Gewalt einem Eltern­teil übertragen und die elter­liche Gewalt des anderen Eltern­teils auf einzelne Verpflich­tungen und Befug­nisse beschränken. Solche Entscheidungen werden oft getroffen.

Die Verteilung des Sorgerechts im Scheidungsurteil ist nicht unabänderlich. Das Vormund­schafts­gericht kann im Interesse eines Kindes eine im Scheidungs­urteil ausge­sprochene Rege­lung der elter­lichen Gewalt und die Form ihrer Aus­übung ändern. Ich habe in mehreren Fällen erreicht, dass ein Vormund­schafts­gericht die Sorgerechts­regelung des Schei­dungs­urteils aufhob.