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Die Schuldfeststellung erfolgt nur auf Antrag eines Ehepartners.
Eine Ehe kann aufgelöst werden:
Binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils kann die geschiedene Frau vor dem Standesamt erklären, ob sie den Familiennamen wieder annehmen will, den sie vor der Eheschließung geführt hatte. Lehnt das Gericht die Scheidung ab, bleibt ein Ausweg: Gerichtliche Trennung statt Scheidung.
Sind sich beide Ehepartner einig über die Scheidungsfolgen - Wohnung, Sorgerecht, Unterhalt, Vermögensteilung - ist es sinnvoll, sich von einem in Scheidungssachen erfahrenen Rechtsanwalt (Adwokat) beraten zu lassen, nicht von einem Rechtsbeistand (Radca prawny) Rechtsbeistände dürfen neuerdings auch in Familiensachen tätig werden, haben aber zwangsläufig nicht die Erfahrung eines Rechtsanwalts, der seit vielen Jahren in Familiensachen berät. Übernimmt ein Ehepartner gegenüber dem anderen finanzielle oder andere Verpflichtungen, ist nicht auszuschließen, dass er sich später unter dem Einfluss eines neuen Partners diesen Verpflichtungen zu entziehen versucht. Der Rechtsanwalt kann dafür sorgen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen durch vollstreckbare Titel abgesichert wird.
Sind die Ehepartner zerstritten, hängt die Entscheidung über den Unterhalt und das Sorgerecht über minderjährige Kinder von der Schuldfeststellung ab.
Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn die eheliche Gemeinschaft unheilbar zerrüttet ist, doch kann sie trotz Zerrüttung nicht geschieden werden, wenn darunter das Wohl der gemeinsamen minderjährigen Kinder leiden würde oder wenn die Scheidung aus anderen Gründen mit den polnischen Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens im Widerspruch steht. Juristen nennen eine solche Vorschrift Kautschuk, weil sie beliebig dehnbar ist.
Die Scheidung ist auch dann unzulässig, wenn sie von dem an der Zerrüttung des Zusammenlebens alleinschuldigen Ehegatten verlangt wird, es sei denn, der andere Ehegatte ist mit der Scheidung einverstanden oder wenn ein Widerspruch gegen die Scheidung nicht im Einklang mit den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens steht (wieder Kautschuk).
Wer die Feststellung des Verschuldens beantragt, muss geeignete Beweisanträge stellen. Die Stellung gegenteiliger Beweisanträge ist zulässig. Wegen der den Zeugen zustehenden Vergütungen - Reisekosten, Verdienstausfall - kann das kostspielig werden.
Der Zweck der Erschwerung der Scheidung besteht nach herrschender Meinung und der Ansicht des Obersten Gerichtshofes in der Notwendigkeit, Verletzungen der Moral entgegenzuwirken. Das wird nicht durch die Sorge um die Erhaltung bereits toter und funktionsunfähiger Ehen gerechtfertigt, sondern durch gesellschaftliche Belange, die eine Reaktion gegen willkürliche Auflösungen der Ehe fordern.