Rechtsanwalt Czabański

Marcin Czabański, Stettin

schuldspruch

Eine einvernehm­liche Scheidung ist möglich, wenn auf Fest­stellung des Ver­schuldens verzichtet wird.

 

Die Schuld­fest­stellung erfolgt nur auf Antrag eines Ehe­partners.
Eine Ehe kann aufge­löst werden:

  • Kraft gericht­lichem Todes­erklärungs­beschluss bei vermu­tetem Tod eines Ehe­gatten,
  • kraft gerichtlicher Ehescheidung
  • durch gericht­liche Fest­stellung der Nichtigkeit.

Binnen 3 Monaten nach Rechts­kraft des Scheidungs­urteils kann die geschiedene Frau vor dem Standes­amt erklären, ob sie den Familien­namen wieder anneh­men will, den sie vor der Ehe­schließung geführt hatte. Lehnt das Gericht die Schei­dung ab, bleibt ein Ausweg: Gericht­liche Trennung statt Scheidung.

 

Sind sich beide Ehe­partner einig über die Scheidungs­folgen - Wohnung, Sorge­recht, Unter­halt, Vermögens­teilung - ist es sinn­voll, sich von einem in Scheidungs­sachen erfahrenen Rechts­anwalt (Adwokat) berat­en zu lassen, nicht von einem Rechts­beistand (Radca prawny) Rechts­beistände dürfen neuer­dings auch in Familien­sachen tätig werden, haben aber zwangs­läufig nicht die Erfah­rung eines Rechts­anwalts, der seit vielen Jahren in Familien­sachen berät. Über­nimmt ein Ehe­partner gegen­über dem anderen finanzielle oder andere Verpflich­tungen, ist nicht auszu­schließen, dass er sich spä­ter unter dem Ein­fluss eines neuen Partners diesen Ver­pflich­tungen zu ent­ziehen ver­sucht. Der Rechts­anwalt kann dafür sorgen, dass die Erfüllung der Ver­pflichtungen durch voll­streck­bare Titel abge­sichert wird.

 

Sind die Ehe­partner zer­stritten, hängt die Ent­scheidung über den Unterhalt und das Sorgerecht über minder­jährige Kinder von der Schuld­fest­stellung ab.

 

Eine Ehe kann nur ge­schieden werden, wenn die ehe­liche Gemein­schaft unheilbar zer­rüt­tet ist, doch kann sie trotz Zerrüt­tung nicht ge­schieden werden, wenn „darunter das Wohl der gemein­samen minder­jährigen Kinder lei­den würde oder wenn die Schei­dung aus anderen Grün­den mit den polnischen Grundsätzen des gesell­schaft­lichen Zusammen­lebens im Wider­spruch steht“. Juristen nen­nen eine solche Vor­schrift „Kau­tschuk“, weil sie be­liebig dehnbar ist.

Die Scheidung ist auch dann unzu­lässig, wenn sie von dem an der Zer­rüt­tung des Zusammen­lebens allein­schuldigen Ehe­gatten verlangt wird, es sei denn, der andere Ehe­gatte ist mit der Schei­dung einver­standen oder wenn ein Wider­spruch gegen die Scheidung nicht im Ein­klang mit den Grund­sätzen des gesell­schaft­lichen Zusammen­lebens steht (wieder Kau­tschuk).

Wer die Fest­stellung des Verschul­dens beantragt, muss geeig­nete Beweis­anträge stellen. Die Stellung gegen­teiliger Beweis­anträge ist zu­lässig. Wegen der den Zeu­gen zustehenden Vergü­tungen - Reise­kosten, Verdienst­ausfall - kann das kost­spielig werden.

Der Zweck der Erschwe­rung der Schei­dung besteht nach herr­schender Meinung und der An­sicht des Ober­sten Gerichts­hofes in der Notwen­digkeit, Verlet­zungen der Moral entgegen­zuwirken. Das wird nicht durch die Sorge um die Erhaltung bereits toter und funktions­unfähiger Ehen ge­recht­fertigt, sondern durch gesell­schaftliche Belange, die eine Reak­tion gegen willkür­liche Auflö­sungen der Ehe fordern.