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Der Scheidungsprozess wird mit der Erhebung der Klage durch einen der Ehegatten eingeleitet. Eine Scheidungswiderklage ist unzulässig. Im polnischen Recht gibt es die Möglichkeit der bloßen Trennung von Tisch und Bett durch gerichtliches Urteil, eine Art Vorstufe zur Scheidung.
Gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass Aussichten auf Aufrechterhaltung des Ehelebens bestehen, setzt es das Verfahren aus. Eine Aussetzung kann nur einmal im Laufe des Verfahrens erfolgen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt auf Antrag einer Partei.
Die Beweisaufnahme hat vor allem die Feststellung der Umstände zum Ziel, die den Zerfall des Ehelebens und die Lage der Kinder betreffen, Im Falle eines Anerkenntnisses untersucht das Gericht die Gründe, die die beklagte Partei hierzu bewogen haben. Anerkennt der Beklagte das Klagebegehren, kann das Gericht die Beweisaufnahme auf die Parteivernehmung beschränken.
Ein Ehegatte kann Unterhaltsansprüche gegen den anderen für den Fall der Scheidung erheben. Dies erfolgt durch Stellung eines Antrags in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart des anderen Ehegatten oder in einem Schriftsatz, der dem Anderen zugestellt wird. Während der Dauer des Scheidungsprozesses kann ein abgesonderter Rechtsstreit über den Lebensunterhalt zwischen den Ehegatten oder zwischen ihnen und ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern hinsichtlich der Leistungen für den Zeitraum seit Erhebung der Scheidungsklage nicht anhängig gemacht werden. Eine Klage oder einen Antrag auf Klagesicherung in einer derartigen Sache verweist das angerufene Gericht an das Gericht, bei dem der Scheidungsrechtsstreit anhängig ist.
Eine Ehe kann auch für nichtig erklärt werden. Ob sie nichtig ist, bestimmt sich danach, ob die Eheschließenden nach ihrem jeweiligen Heimatrecht ehefähig waren und ob die vorgeschriebene Form der Eheschließung beachtet wurde, wobei es auf das Recht des Staates ankommt, in dem die Ehe geschlossen wurde. Wenn die Ehe außerhalb Polens geschlossen wurde, genügt auch die Beachtung der Form, die das Heimatrecht beider Ehegatten vorschreibt.
Die sachliche Zuständigkeit liegt beim Bezirksgericht. Die örtliche Zuständigkeit ist eine ausschließliche und liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten den letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, wenn sich noch mindestens einer der Ehegatten in diesem Bezirk aufhält. Ist dies nicht der Fall, ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig, oder wenn auch diese Zuständigkeitsgrundlage fehlt, das Gericht am Wohnsitz des Klägers.
Haben beide Ehegatten die gleiche Staatsangehörigkeit, so findet das im Zeitpunkt des Scheidungs-, Trennungs- oder Nichtigkeitsbegehrens gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten Anwendung. Fehlt ein gemeinsamer Heimatstaat, so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Falls sie nicht im selben Staat einen Wohnsitz haben, findet polnisches Recht Anwendung. Das Verfahren in einem Streit über die Befriedigung der Familienbedürfnisse oder den Lebensunterhalt, welches vor Erhebung der Scheidungsklage anhängig gemacht worden ist, unterliegt mit dem Zeitpunkt der Erhebung einer Scheidungsklage der Aussetzung von Amts wegen hinsichtlich der Leistungen für den Zeitraum seit Klageerhebung. Nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsstreits wird das ausgesetzte Verfahren kraft Gesetzes aufgenommen. Dagegen unterliegen die Entscheidungen, deren Vollstreckung ausgesetzt worden war, der Vollstreckung, jedoch nur hinsichtlich des Zeitraums, für den im Scheidungsstreit nicht über die vom ausgesetzten Verfahren umfassten Ansprüche entschieden worden ist. Im restlichen Umfang unterliegt das Verfahren der Einstellung kraft Gesetzes.