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Bei unbestrittenen Forderungen schneller und billiger als Klageerhebung.
Bei notleidenden Forderungen bietet sich der einfachere und schnellere Weg des Mahnverfahrens an. Das existiert in Polen in zwei verschiedenen Ausprägungen, die "postępowanie nakazowe" (Urkundenverfahren) und "postępowanie upominawcze" (Mahnverfahren) genannt werden.
In der Wirkung sind beide Verfahren gleich: Der vom Gericht in nichtöffentlicher Sitzung erlassene Mahnbescheid (nakaz zapłaty) kommt einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn keine wirksamem Einwendungen erhoben oder Einspruch eingelegt werden.
Der Gegner hat Sicherheit zu leisten in Höhe des Betrages, zu dessen Zahlung der Mahnbescheid verpflichtet, zuzüglich fälliger Zinsen. Geht es um die Herausgabe vertretbarer Sachen, ist Sicherheit zu leisten, die dem Wert der Sachen entspricht. Die Sicherheit kann durch Hinterlegung von Bargeld bei der Gerichtskasse oder durch Vorlage einer Bürgschaft einer polnischen Bank erfolgen.
Da es sich im Zeitpunkt der Ausstellung des Mahnbescheids nur um einen Sicherheitstitel handelt, kann daraus keine endgültige Befriedigung des Gläubigers erreicht werden; diese ist erst möglich, wenn der Schuldner die Frist zur Einreichung von Einwendungen ungenutzt verstreichen lässt. Bei ordnungsgemäßer Einreichung von Einwendungen gegen den Mahnbescheid wird in das ordentliche Verfahren übergeleitet.
Kann die Zustellung nicht innerhalb Polens erfolgen, hebt das Gericht einen bereits ausgestellten Mahnbescheid von Amts wegen auf und bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
Anwendbar bei Forderungen auf Zahlung oder Lieferung einer vertretbaren Sache. Zuständig sind die Amtsgerichte oder Bezirksgerichte, je nach Höhe des Streitwertes. Voraussetzung ist ein Antrag des Gläubigers in der Klageschrift; das Gericht kann ein Mahnverfahren nicht von Amts wegen einleiten. Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung über den Antrag.
Voraussetzung für den Erlass eines Mahnbescheids ist die Beibringung eines der folgenden Dokumente:
Amtliche Urkunde - Darunter versteht das polnische Recht ein in schriftlicher Form angefertigtes Dokument, das mit Zustimmung eines Vertreters eines staatlichen oder Regierungsorgans oder eines Selbstverwaltungsorgans, eines beruflichen oder genossenschaftlichen Organs ausgestellt wurde. Berufliche Organe in diesem Sinne sind Handwerkskammern und Verbände. Genossenschaftliche Organe sind z.B. Wohnungsgenossenschaften.
Vom Schuldner akzeptierte Rechnung - Darunter versteht das polnische Recht eine Rechnung, die vom Gläubiger primär aus steuerlichen Gründen - zur Abrechnung der Mehrwertsteuer - ausgestellt und üblicherweise vom Schuldner unterschrieben wird oder eine Rechnung und ein unterschriebener Lieferschein, der auf die Rechnung verweist.
Vom Schuldner autorisierte Abbuchungsermächtigung oder Kartenzahlung - Dies betrifft u.a. die Zahlung mit Kredit- oder Debetkarte. Bei Kartenzahlung erkennt der Schuldner durch Eingabe seiner PIN die Schuld an. Wenn die Bank dem Gläubiger den zu zahlenden Betrag mangels Deckung nicht überweist, genügt ein automatisch ausgedruckter Beleg oder eine Bestätigung der Bank.
Wechsel, Schecks, Lagerscheine - Die Dokumente brauchen nicht im Original vorgelegt zu werden; es genügt eine von einem Notar oder Anwalt (Adwokat oder Radca prawny) beglaubigte Kopie.
Anwendbar bei Geldforderungen, wenn keine der oben genannten Dokumente vorgelegt werden. Sachlich zuständig sind, streitwertabhängig, die Amts- und Bezirksgerichte, die in nichtöffentlichen Sitzung entscheiden. Ein Mahnbescheid kann nicht ergehen, wenn die Forderung offensichtlich unbegründet erscheint, Zweifel an der Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen bestehen, die Erfüllung der Forderung von einer Gegenleistung abhängt, der Aufenthaltsort des Gegners nicht bekannt, eine Zustellung nicht innerhalb Polens möglich ist oder wenn das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung zu keiner Entscheidung kommt. Dann geht das Gericht in das normale Klageverfahren.