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Das „alte“ Strafrecht galt seit Polen seine Souveränität wiedererlangte.
Es gilt auch weiterhin für Prozesse, die vor dem 1. Juli 2015 begonnen wurden. Das „neue“ Strafrecht gilt für Prozesse, die zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 14. April 2016 begannen. Das „neueste“ Strafrecht gilt für neue Prozesse ab 15. April 2016.
Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Anklage beim Gericht.
Die „neue“ Version ähnelt dem amerikanischen Strafrecht. Das Gericht entscheidet über die Zulassung von Beweismitteln, führt aber nicht die Beweiserhebung durch. Die Beweiserhebung wird in der Hauptverhandlung durchgeführt.
Der Richter stellt keine Fragen. Er ist passiver Beobachter, wie ein Schiedsrichter beim Tennis.
Er fällt das Urteil über die Schuldfrage und das Strafmaß.
Die Befragung der Zeugen ist allein Aufgabe der Parteien. Angeklagte und Nebenkläger werden durch das Gericht nicht unterstützt. Sie müssen selbst alle Beweise sammeln und in der Hauptverhandlung vortragen.
Die Staatsanwaltschaft kann Ermittlungsergebnisse verschweigen, die zugunsten des Beschuldigten sprechen. Sie konnte im Rahmen der Ermittlungen Zeugen befragen und sich die ihr genehmen Zeugen aussuchen. In dieser Version entscheidet die Staatsanwaltschaft, was sie dem Gericht mitteilen will.
Ein polnischer Staatsanwalt steht unter Erfolgsdruck wie ein amerikanischer Ankläger. Dadurch steigen die Anforderungen an das Können und die Erfahrung des Verteidigers. Es besteht die Gefahr, dass wichtige Beweismittel nicht erwähnt werden.
Erst am Ende der Ermittlungen bekamen der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit, sich mit den Verfahrensakten vertraut zu machen und der Staatsanwaltschaft vorzuschlagen, welche Materialien das Gericht erhalten soll. Hat die Staatsanwaltschaft diese Vorschläge abgelehnt, müssen in der Verhandlung Beweisanträge gestellt werden, was bedeutet, dass der Pro
zess länger dauert. Der Vertei
diger muss Zeugen be
nennen, von denen er nicht weiß, was sie aussagen werden, denn er darf außer
halb der Verhand
lung nicht mit ihnen sprechen.
Es gilt weiter der alte Grundsatz, dass Beweisanträge in einer höheren Instanz abgelehnt werden können, wenn die Möglichkeit bestand, sie schon in einer vorherigen Instanz zu stellen. Viel hängt von der Erfahrung des Verteidigers ab, die nur in langjähriger Tätigkeit erworben werden kann.
Der Angeklagte muss mit dem Rechtsanwalt, der vor Gericht auftritt, in seiner Muttersprache sprechen können. Beherrscht sein Verteidiger die Sprache nicht wirklich, oder muss der Angeklagte mit einem anderen Mitglied der Anwaltspraxis oder mit einem Korrespondenzanwalt reden, geht Information verloren. Sein Wohl und Wehe hängt dann von der Kompetenz des Dolmetschers oder des Übersetzers ab, der Albtraum jedes Angeklagten.